(30.09.2005, RA Thomas Saschenbrecker, Rechtsexperte im Betreuungs- und Unterbringungsrecht) Das Urteil ist in zweifacher Hinsicht von weitreichender und für das Betreuungsrecht tragender Bedeutung: Zu einen wir eine zwangsweise Behandlung mit Neuroleptika und anderen Medikamenten im Rahmen einer stationären Unterbringung ausgeschlossen, wenn der erklärte Wille des Betroffene entgegensteht, womit insbesondere eine Unterbringung zum Zwecke der Heilbehandlung nur noch dann möglich sein wird, wenn der Betroffene generell in eine solche Therapie einwilligt.
Zum anderen wird die Privatautonomie eines Betroffene nochmals im Anschluss an die gesetzlichen Neuregelungen zum Betreuungsrecht erheblich gestärkt. Der so schon im Vorfeld vor einer anstehenden psychiatrischen Behandlung geäußerte Wille eines Betroffenen in einer Vorsorgevollmacht oder einer Patientenverfügung ist für die behandelnden Ärzte verbindlich und muss künftig auch in Gutachten zu Fragen des Betreuungsrechts, die vom Gericht in Auftrag gegeben werden, hinreichend berücksichtigt werden.
In Zukunft werden sich auch behandelnde Ärzte in psychiatrischen Anstalten genau damit auseinandersetzen zu haben, was auch der aufgrund eines Gerichtsbeschlusses untergebrachte Patient wünscht und ablehnt. Zwangsbehandlung ohne bzw. gegen den erklärten Willen eines Betroffenen dürften mit diesem Urteil abschließend ausgeschlossen sein.
Die häufig gerade im Betreuungsrecht kritisierte allumfassende Vernunftshoheit der Ärzte als "Richter in Weiß" gehört damit endgültig der Vergangenheit an und auch der "psychiatrische Patient" kann sich erfolgreich auf seine Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit berufen. Verhaltensweisen der Ärzte gegen den erklärten Willen eines Patienten etwa durch Anwendung von Zwang zur Verabreichung von Medikamenten werden künftig ein Korrektiv dahingehend erfahren, dass sich behandelnden Ärzte in einem solchen Fall, wie sonst in der Medizin üblich, dem Verdacht eines strafbaren Handelns aussetzen.
Von gewisser Tragweite wird die Entscheidung auch hinsichtlich der künftigen Kostentragung stationärer psychiatrischer Behandlung sein. Voraussetzung für eine Kostenübernahme durch private und gesetzliche Krankenkassen als Kostenträger ist stets ein therapeutisch-pharmakologischer Ansatz bei der Behandlung einer Krankheit. Soweit ein Patient Therapien ablehnt, die nach ärztlichem Dafürhalten veranlasst wären, kommt eine Kostentragung nicht mehr in Frage.
Dann aber werden stationäre Aufenthalte in psychiatrischen Anstalten gegen den Willen des Patienten ohne pharmakologische Therapie auf Dauer drastisch verkürzt, da zunehmend festzustellen sein wird, dass die Krankenkassen im Hinblick auf die ohnehin hohen Kosten im Gesundheitswesen und im besonderen auf dem psychiatrischen Bereich Zahlungen für Aufenthalte mit reinem Verwahrcharakter eines Patienten verweigern werden.